Allgemeine Geschäftsbedingungen Stand
17.09.2009
§ 1 Gegenstand des Vertrages
1.2 Gegenstand des Vertrages ist die in
dem Sachverständigen-Vertrag schriftlich festgelegte
Gutachter-Aufgabe.
1.2 Der Verwendungszweck des Gutachtens
ist in dem Sachverständigen-Vertrag anzugeben. Bei Zweifeln kann der
Sachverständige vor Aushändigung des Gutachtens hinsichtlich des
Verwendungszweckes weitere Angaben vom Auftraggeber verlangen.
§ 2 Gegenseitige Rechte und Pflichten
2.1 Der Auftrag wird unparteiisch und
nach bestem Wissen und Gewissen durchgeführt.
2.2 Der Sachverständige ist bei seiner
Tätigkeit den Weisungen des Auftraggebers insoweit nicht
unterworfen, als diese zur inhaltlichen Unrichtigkeit des Gutachtens
führen würden.
2.3 Der Sachverständige ist berechtigt,
die zur Durchführung seines Auftrages notwendigen Reisen und
Besichtigungen durchzuführen, erforderliche Untersuchungen und
Versuche vorzunehmen sowie notwendig werdende Zeichnungen, Fotos
etc. anzufertigen oder anfertigen zu lassen.
2.4 Der Sachverständige wird durch die
Beauftragung gleichzeitig ermächtigt, nach seinem Ermessen bei
Beteiligten, Behörden und dritten Personen Auskünfte einzuholen,
Nachforschungen anzustellen und Erhebungen durchzuführen. Auf
Anforderung ist dem Sachverständigen hierfür eine besondere
Vollmacht auszustellen.
§ 3 Mitwirkung des Auftraggebers
Der Auftraggeber verpflichtet sich, den
Sachverständigen zu unterstützen, Er hat dem Sachverständigen
insbesondere die Grundlagenbeschaffung zu ermöglichen und ihm alle
für die Durchführung des. Auftrages erforderlichen Unterlagen und
Auskünfte unentgeltlich und rechtzeitig zur Verfügung zu stellen.
Der Sachverständige wird vom Auftraggeber von allen Vorgängen und
Umständen, die für die Erstattung und den Zweck des Gutachtens von
Bedeutung sein können, ohne besondere Aufforderung rechtzeitig in
Kenntnis gesetzt.
§ 4 Hinzuziehung von Hilfskräften
Der Sachverständige darf nach seinem
Ermessen zur Durchführung seiner Aufgabe geeignete Hilfskräfte
heranziehen. Notwendige Instrumenteneinsätze und
Labor-Untersuchungen bestimmt der Sachverständige.
§ 5 Hinzuziehung von Sonderfachleuten
oder weiteren Sachverständigen
5.1 Zur Einschaltung von weiteren
Sachverständigen oder Sonderfachleuten ist die Zustimmung des
Auftraggebers erforderlich.
5.2 Die Beauftragung weiterer
Sachverständiger erfolgt im Namen und auf Rechnung des
Auftraggebers. Die Verwertung der Ergebnisse solcher weiterer
Sachverständiger erfolgt ohne Gewähr.
§ 6 Termine
Terminabsprachen sind unverbindlich,
sofern sie nicht ausdrücklich als verbindlich bezeichnet werden.
§ 7 Schweigepflicht
7.1 Der Sachverständige ist im Rahmen
des § 203 Abs. 2 Nr. 5 Strafgesetzbuch über persönliche oder
geschäftliche Geheimnisse, die ihm im Rahmen seiner
Gutachtenstätigkeit anvertraut wurden oder bekannt gegeben wurden,
zur Verschwiegenheit verpflichtet. Die Pflicht zur Verschwiegenheit
umfasst alle nicht offenkundigen Tatsachen.
7.2 Objektive Erkenntnisse aus der
Gutachtenstätigkeit darf der Sachverständige in neutraler Form für
seine berufliche Tätigkeit insoweit verwerten, als hier durch ein
Rückschluss auf den Auftraggeber nicht möglich ist und sonstige
schützenswerte Belange des Auftraggebers hierdurch nicht berührt
werden.
7.3 Im Übrigen ist der Sachverständige
zur Offenbarung nur befugt, soweit er aufgrund gesetzlicher
Vorschrift hierzu verpflichtet ist oder der Auftraggeber ihn
ausdrücklich von der Schweigepflicht entbindet.
§ 8 Urheberrecht, Verwendungsrecht
8.1 Der Sachverständige hat an dem von
ihm gefertigten Gutachten ein Urheberrecht.
8.2 Der Auftraggeber darf das Gutachten
nur für den im Gutachten oder im Gutachtens-Vertrag angegebenen
Zweck verwenden. Eine darüber hinausgehende Verwendung, insbesondere
Vervielfältigung und Veröffentlichung, auch auszugsweise oder
sinngemäß des Gutachtens mit allen Aufstellungen, Berechnungen oder
sonstigen Einzelheiten, ist nur mit schriftlicher Genehmigung des
Sachverständigen gestattet und im Allgemeinen zusätzlich zu
honorieren.
8.3 Bis zur vollständigen Bezahlung des
Gutachtens hat der Auftraggeber kein uneingeschränktes Nutzungsrecht
im Sinne von § 8.2 (Eigentumsvorbehalt des Auftragnehmers)
§ 9 Auskunftspflicht des
Sachverständigen
Auf Anfrage erteilt der Sachverständige
dem Auftraggeber Auskunft über den Stand der Tätigkeit, über die
entstandenen oder zu erwartenden Aufwendungen und über den
voraussichtlichen Fertigstellungstermin.
§ 10 Vergütung
10.1 Der Vergütungsanspruch des
Sachverständigen richtet sich nach den vertraglichen Vereinbarungen,
den Bestimmungen des BGB und den nachfolgenden
Berechnungsgrundlagen.
10.2 Neben der Vergütung hat der
Sachverständige Anspruch auf Ersatz der entstandenen Aufwendungen,
sofern dies vereinbart ist.
10.3 Die durch Vorauszahlungen nicht
abgedeckte Gesamtvergütung und der Anspruch auf Aufwendungsersatz
werden mit der Erteilung der Schlussrechnung fällig,
10.4 Soweit keine anderweitige
Vergütungsvereinbarung im Auftragserteilungsblatt getroffen wurde,
erfolgt die Abrechnung nach dem von dem Sachverständigen geleisteten
Zeitaufwand unter Zugrundelegung eines Stundensatzes von 125,00 €
sowie 0,75 €/ Fahrtkilometer jeweils zzgl. der zum Tag der
Rechnungslegung gültigen Mehrwertsteuer gestellt (entspricht €
147,56 € bzw. € 0,89 incl. MwSt.). Die Fahrzeit gehört zur
Arbeitszeit.
10.5 Im Falle des Tätigwerdens des
Sachverständigen als Zeuge vor Gericht er hält der Sachverständige
vom Auftraggeber den Differenzbetrag zwischen der Zeugengebühr und
den vereinbarten Vergütungsbeträgen erstattet. Die
Prozessbevollmächtigten des Auftraggebers werden in einem
Rechtsstreit beantragen, den Auftragnehmer als Sachverständigen
hilfsweise als sachverständigen Zeugen zu laden.
10.6 Wünscht der Auftraggeber eine
vorrangige Eilbearbeitung des Auftrages oder einzelner
Teilleistungen, (z. B. sofortige Ortsbesichtigung, Tätigwerden an
Wochenenden oder Feiertagen), so können für die jeweiligen
Leistungen Zuschläge von 25% bis 50% berechnet werden. Die Höhe der
Zuschläge bestimmt sich nach vom Sachverständigen zu beurteilenden
Umständen.
10.7 Zu Vergütung und Auslagen kommt,
wenn nicht anders angegeben die gesetzliche Mehrwertsteuer in der
jeweiligen gesetzlichen Höhe.
§ 11 Zahlungen
11.1 Fällige Zahlungen haben bis 14 Tage
nach Zugang der Rechnung, Teilrechnung oder Vorschuss-Rechnung zu
erfolgen. Vorbehaltlich der Geltendmachung weiteren Schadens sind
bei Zahlungsverzug Verzugszinsen in Höhe von 2% über dem jeweiligen
Diskontsatz der Deutschen Bundesbank, mindestens aber der
gesetzliche Zinssatz, zu entrichten, sofern der Sachverständige
nicht höhere Soll-Zinsen nachweist.
11.2 Gegen Ansprüche des
Sachverständigen kann nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig
festgestellten Forderungen aufgerechnet werden.
§ 12 Haftung
12.1 Der Sachverständige haftet nicht
für leichte Fahrlässigkeit, soweit es sich nicht um eine
Kardinalspflicht handelt und zwar unabhängig davon, ob es sich um
gesetzliche, vertragliche oder außervertragliche Ansprüche,
gleichgültig aus welchem Rechtsgrunde, handelt.
12.2 Im Übrigen sind
Schadensersatzansprüche gegen den Sachverständigen - gleich aus
welchem Rechtsgrunde beschränkt bis zur Höhe der Berufshaftpflicht
des Sachverständigen mit den Deckungssumme von 100.000 € je
Versicherungsfall und einer Jahreshöchstleistung von 200.000 €.
Sollte bei Auftragsvergabe für den Auftraggeber erkennbar sein, dass
diese Versicherungssummen für einen möglichen Schadensfall im
Zusammenhang mit der Gutachtenerstellung nicht ausreichen könnten,
so hat er dies dem Sachverständigen unverzüglich mitzuteilen.
12.3 Sofern nicht im konkreten
Schadensfall die gesetzliche Gewährleistungsfrist kürzer ist, haftet
der Sachverständige auf Schadensersatz - gleich aus welchem
Rechtsgrunde (also auch für außervertragliche Ansprüche und wegen
Mängelfolgeschäden) - nur auf die Dauer von 3 Jahren, beginnend mit
der Übergabe des Gutachtens oder - sofern die Tätigkeit des
Sachverständigen ohne Erstattung eines schriftlichen Gutachtens
beendet wird - mit der Beendigung der Tätigkeit des
Sachverständigen.
12.4 Der Sachverständige haftet nicht
für Leistungen auf dem Gebiet der Markt- und Meinungsforschungen,
für Anregungen und für überschlägige Ermittlungen und überschlägige
Schätzungen.
12.5 Er haftet weiterhin nicht für
Schäden an Datenbeständen jedweder Art. Die ordnungsgemäße, zeitnahe
und regelmäßige Sicherung von Betriebssystemen und Datenbeständigen,
insbesondere direkt vor dem Überprüfungstermin - stellt eine
ausschließliche Obliegenheitspflicht des Auftraggebers dar.
§ 13 Kündigung
13.1 Der Vertrag kann nur aus wichtigem
Grunde gekündigt werden. Die Kündigung ist schriftlich zu erklären.
13.2. Als wichtiger Kündigungsgrund gilt
unter anderem, wenn der Auftraggeber trotz Mahnung die für die
Durchführung der Sachverständigentätigkeit erforderlichen Unterlagen
nicht zugänglich macht, die ihm sonst obliegende Mitwirkung
unterlässt, eine erforderliche Zustimmung (z. B. zur notwendigen
Einschaltung eines Sonderfachmannes) verweigert oder die Tätigkeit
des Sachverständigen behindert.
13.3 Endet der Vertrag durch eine
Kündigung, die der Sachverständige nicht zu vertreten hat, so behält
der Sachverständige seinen Anspruch auf vertragliche Vergütung,
abzüglich 40% für eingesparte Aufwendungen der noch nicht erbrachten
Leistung.
13.4 Kündigt der Auftraggeber aus
Gründen, die der Sachverständige zu vertreten hat, so hat der
Sachverständige Anspruch auf Vergütung für bereits erbrachte
Leistungen und erbrachte Aufwendungen.
§ 14 Gerichtsstand
Soweit nicht § 38 Abs. 3 ZPO
entgegensteht, ist Gerichtsstand und Erfüllungsort der Bürositz des
Sachverständigen.
§ 15 Schlussbestimmung
15.1 Falls der Auftraggeber gegen
einzelne Allgemeine Vertragsbedingungen Bedenken hat, bittet der
Sachverständige um Mitteilung. Er ist insoweit abänderungsbereit.
15.2 Änderungen, Ergänzungen und
Nebenabreden zu diesem Vertrag sollen schriftlich erfolgen.
15.3 Falls Bestimmungen dieses Vertrages
nichtig sind, wird davon die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen
nicht berührt. An Stelle der nichtigen Bestimmung soll das gelten,
was dem gewollten Zweck in gesetzlich zulässiger Weise am nächsten
kommt. Die Vertragsparteien verpflichten sich, die unwirksamen
Bestimmungen durch zur Erreichung des Vertragszwecks geeignete zu
ersetzen. Es gilt ausschließlich deutsches Recht.
|